BGH-Urteil 2 StR 387/23: Individuelle Lebensumstände bei Strafen berücksichtigen

Entscheidung 2 StR 387/23 prägt Rechtsprechung nachhaltig.

Rechtsprechung zu § 2 StR 387/23

Rechtsprechung zur Strafrechtsrevision: Fall § 2 StR 387/23

In einer wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. August 2024 wurde der Fall mit dem Aktenzeichen § 2 StR 387/23 behandelt, der weitreichende Auswirkungen auf die Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts haben könnte. Der Fall drehte sich um die Frage der Verhältnismäßigkeit von Strafmaßen sowie die Beurteilung von mildernden Umständen im Rahmen von Strafverfahren.

Die Zustimmung des BGH stellt klar, dass Richter bei der Festsetzung eines Strafmaßes in besonderem Maße die individuellen Lebensumstände des Angeklagten zu berücksichtigen haben. Bekannt wurde, dass der BGH in diesem Fall auf eine umfassende Abwägung von Tat und Täter wertlegte. Eine strikte Anwendung der Strafrahmen könne demnach dazu führen, dass relevante soziale und persönliche Kontextfaktoren unberücksichtigt bleiben, die für die Entscheidung über die Höhe der Strafe von Bedeutung sind. Hierbei verwies der BGH auf die Notwendigkeit, die Würde des Menschen als zentrale Leitlinie der Rechtsprechung zu wahren.

Das Gericht argumentierte, dass eine zu rigorose Handhabung der Strafmaßnahmen nicht nur unbillig sein könne, sondern auch das Vertrauen in die Rechtstaatlichkeit untergraben würde. In der Urteilsbegründung wurde darauf hingewiesen, dass ein individuell angemessenes Strafmaß entscheidend zur Resozialisierung des Täters beiträgt. Aus den Akten geht hervor, dass der BGH bereits in früheren Entscheidungen die Bedeutung der Berücksichtigung von Täterpersönlichkeit und sozialen Hintergründen unterstrichen hatte. In dieser Entscheidung wird diese Linie konsequent weitergeführt.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Urteil im Übrigen auch Auswirkungen auf die Arbeit der Staatsanwaltschaft und die Verteidigung haben wird. Staatsanwälte sind nun gehalten, in ihren Plädoyers die Gesamtheit der Lebensumstände der Angeklagten darzulegen, während die Verteidigung die Möglichkeit hat, zusätzliche mildernde Umstände zu präsentieren. Dies könnte eine Abkehr von einer rein quantitativen Betrachtung der Straftaten hin zu einer qualitativen differenzierten Bewertung darstellen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Entscheidung des BGH im Fall § 2 StR 387/23 eine wegweisende Bedeutung für die zukünftige Rechtsprechung im deutschen Strafrecht hat. Sie könnte langfristig dazu beitragen, dass Strafen gerechter und individueller gestaltet werden, was letztlich der Resozialisierung und der Reduzierung von Rückfallquoten dienen würde. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich diese Prinzipien in der praktischen Anwendung der Rechtsprechung niederschlagen werden.

Autor: Anita Faake, Freitag, 18. Oktober 2024

18.10.2024