BGH VI ZR 115/22: Eigentümer müssen auch private Flächen sichern.

VI ZR 115/22: Entscheidung stärkt Schadensersatzansprüche.

Neues Urteil zur Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Neues Urteil zur Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht entschieden, die für Eigentümer und Betreiber von Grundstücken von Bedeutung ist. Das Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 115/22 betrifft einen Fall, bei dem ein Fußgänger auf einem privaten Gehweg stürzte und anschließend Schadensersatz forderte. Die Entscheidung vom 30. Juli 2024 befasst sich dabei umfassend mit der Frage, inwieweit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag und welche Konsequenzen dies für die Haftung nach sich zieht.

Der BGH stellte klar, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, ihre Flächen so zu gestalten und instand zu halten, dass sie keine Gefahren für Dritte darstellen. Im konkreten Fall war der Gehweg stark beschädigt, was letztlich zu dem Unfall führte. Das Gericht führte aus, dass die Instandhaltungspflicht auch dann besteht, wenn es sich um ein unbefugtes Betreten eines Grundstücks handelt. Somit könnten auch Besuchende, die mit einer Erlaubnis das Grundstück betreten, Ansprüche geltend machen, sollte es zu einem Unfall kommen.

Die Richter heben hervor, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht nur auf öffentlich zugängliche Flächen beschränkt ist, sondern auch private Areale umfasst, die durch dritte Personen betreten werden können. In diesem Fall hätte der Eigentümer des Gehwegs den Zustand seiner Fläche rechtzeitig überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren ergreifen müssen. Das Gericht wies darauf hin, dass es nicht ausreicht, auf die Eigenverantwortung der Betroffenen zu verweisen, wenn eine klare Gefahrenlage besteht.

Außerdem wird in dem Urteil die Abwägung zwischen der Gefährdung und der Sorgfaltspflicht des Verantwortlichen thematisiert. Der BGH machte deutlich, dass die Verkehrssicherungspflicht dann besonders streng zu werten ist, wenn es sich um stark frequentierte Wege oder Plätze handelt, auf denen mit einer erhöhten Gefahr noch rechnen muss. Somit wird die Verantwortung der Grundstückseigentümer bei der Gestaltung ihrer Flächen klar herausgestellt.

Insgesamt zeigt das Urteil, dass die rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit von Grundstücken sehr hoch sind, insbesondere wenn das Eigentum auch für Dritte zugänglich ist. Die Entscheidung des BGH betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen und regelmäßigen Überprüfung der eigenen Liegenschaften. Für Grundstückseigentümer bedeutet dies, dass sie sich proaktiv um die Sicherheit ihrer Flächen kümmern müssen, um möglichen Schadensersatzklagen vorzubeugen.

Bericht von Anita Faake, Freitag, 13. September 2024

13.09.2024